Inneres

Der Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche war der vorläufige Tiefpunkt einer ganzen Serie von Ereignissen, die zeigen, dass es um unsere Sicherheit schlecht bestellt ist. Terror und Kriminalität sind keine Naturereignisse, die man kritiklos hinnehmen muss.

Sie sind menschengemacht und haben Ursachen, die man bekämpfen kann. Genau das wollen wir tun.

 

Wirksame Bekämpfung der Ausländerkriminalität

Der erhebliche Anteil von Ausländern gerade bei der Gewalt- und Drogenkriminalität führt derzeit viel zu selten zu ausländerrechtlichen Maßnahmen. Insbesondere können sich ausländische Kriminelle sehr häufig auf Abschiebungshindernisse berufen und sind auf diese Weise von Abschiebung verschont.

Wir fordern daher:

 Erleichterung der Ausweisung, insbesondere die Wiedereinführung der zwingenden Ausweisung auch schon bei geringfügiger Kriminalität

 Verhängung der Ausweisung bereits durch die Strafgerichte

 Ermöglichung der Unterbringung nicht abschiebbarer Krimineller im Ausland aufgrund bilateraler Vereinbarungen mit geeigneten Staaten.

Die Einbürgerung Krimineller ist zuverlässig zu verhindern durch:

 Verhinderung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch bloße Geburt in Deutschland, weil hier u.a. Angehörige krimineller Clans automatisch zu deutschen Staatsbürgern werden können

 Abschaffung des einklagbaren Anspruchs auf Einbürgerung

 Verschärfung der Ausschlussgründe für Einbürgerung bei Kriminalität

In folgenden Fällen soll eine Rücknahme der Einbürgerung erfolgen:

 bei erheblicher Kriminalität innerhalb von zehn Jahren nach erfolgter Einbürgerung

 bei Mitwirkung in Terrororganisationen (z.B. IS)

 bei Zugehörigkeit zu kriminellen Clans und zwar auch dann, wenn die Rücknahme der Einbürgerung zur Staatenlosigkeit führt

Hierzu ist Art. 16 Abs. 1 GG entsprechend zu ändern.

 

Vollstreckung im Ausland

Zur Entlastung der innerdeutschen Justizvollzugsanstalten, aber auch zur Erhöhung der Abschreckungswirkung des Strafvollzuges, sind für ausländische Straftäter durch Vereinbarungen mit ausländischen, möglichst heimatnahen Staaten dort Vollzugsanstalten einzurichten, die den Anforderungen der EMRK entsprechen, unter deutscher Leitung und der Anwendung deutschen Rechts stehen und zu denen jederzeitiger Zugang zu dienstlichen Zwecken ebenso möglich ist wie der Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten.

 

Jugendstrafrecht

Die Sicherheitslage verschärft sich vor allem in Ballungsgebieten dramatisch. Eine besondere Rolle hierbei spielen gerade junge Täter, denen derzeit ein geradezu zahnloses Recht gegenübersteht. Erzieherische Erfolge in diesem Segment lassen sich erfahrungsgemäß nur durch sofortige Inhaftierung der Täter schwerer Delikte erreichen.

Wir fordern daher eine entsprechende Änderung der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Haftrechts. Wegen der immer früher einsetzenden kriminellen Entwicklung muss das Strafmündigkeitsalter auf zwölf Jahre abgesenkt und mit dem Erreichen der Volljährigkeit auch das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden.

 

Reform der Polizei

Die öffentliche Sicherheit ist trotz großen persönlichen Einsatzes der Polizeibeamten in Bund und Ländern nicht angemessen gewährleistet: Personalmangel, strukturelle Unzulänglichkeiten, unzureichende Ausrüstung und Bewaffnung treffen auf schlechte Bezahlung und zum Teil empörend miserable soziale Absicherung. Durch höchst unterschiedliche Arbeitsbedingungen machen sich Bund und Länder zudem untereinander Konkurrenz und jagen sich gegenseitig die besten Beamten ab. Damit muss endlich Schluss sein.

Die AfD fordert daher:

 Neustrukturierung der Bundespolizeien unter einheitlicher Führung

 Überführung der Bereitschaftspolizeien der Länder in die Bundespolizei

Wiederbelebung des Einsatzes von Wehrpflichtigen im Grenzdienst

 Gleiche Besoldung bundesweit durch eine eigene Besoldungsordnung für Polizei, Soldaten und Rettungsdienste mit einer der jeweiligen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung angemessenen Zusatzvergütung

 Bezahlte Überstunden und Sondereinsätze, Bundeseinheitliche Uniformen

 Bundeseinheitliche, modernste und lageangepasste Bewaffnung und Ausrüstung (u.a. Bodycam, Taser), Bundeseinheitliche Dienstvorschriften Wiederherstellung der freien Heilfürsorge mit privatärztlicher Behandlung

 Übernahme von Dienstunfähigkeits- und Diensthaftpflichtversicherung durch den Dienstherrn

 Witwen- und Waisenrenten in Höhe der Pensionsansprüche des Endamtes bei Tod durch qualifizierten Dienstunfall

 

Bessere Fahndungsmöglichkeiten

Für die Verbesserung der Fahndungsmöglichkeiten sollen die Polizeibehörden an kriminalitätsneuralgischen öffentlichen Plätzen und Gebäuden eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennungssoftware einsetzen können. Bei der Fahndung nach unbekannten Tätern soll es erlaubt werden, vorhandenes DNA-Spurenmaterial auch auf körperliche und biogeografische Merkmale der gesuchten Person untersuchen zu lassen, um so zielgerichtete Fahndungsmaßnahmen zu ermöglichen.

 

Organisierte Kriminalität bekämpfen

Die Organisierte Kriminalität (OK) muss nachhaltig bekämpft werden. Dazu gehört, Gewinne aus Straftaten besser abzuschöpfen und folgerichtig die bereits bestehenden rechtlichen Instrumente des Verfalls und der Einziehung besser zu nutzen. Die Mehrzahl der Täter im Bereich der Organisierten Kriminalität sind Ausländer. Sie auszuweisen, muss vereinfacht werden. Deshalb ist für diesen Personenkreis bei entsprechendem Verdacht die OK-Zugehörigkeit als Ausweisungsgrund einzuführen.

 

Sicherheit der Bürger verbessern

Auf Vorschlag der EU-Kommission hat das EU-Parlament in Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im November 2015 die EU-Feuerwaffenrichtlinie geändert. Damit kommt es zu einer weiteren Verschärfung des Waffenrechts. Betroffen von der Verschärfung eines ohnehin schon restriktiven Waffenrechts sind vor allem legale Waffenbesitzer, Sportschützen, Jäger und Waffensammler. Die illegalen Waffen, die für terroristische Anschläge benutzt werden, werden davon nicht erfasst. Die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie lehnen wir ab. Der Erwerb des Waffenscheins für gesetzestreue Bürger ist zu erleichtern.

Gleichzeitig fordern wir eine Erhöhung des Mindeststrafmaßes für „gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, also bei Verwendung eines Messers oder eines ähnlichen Gegenstandes, auf Freiheitsstrafe von einem Jahr (statt bisher sechs Monaten oder drei in minderschweren Fällen).

 

Abmahnvereine abschaffen

Die Durchsetzung des Rechts ist Sache des Staates. Dieser hat das Gewaltmonopol und muss dafür Sorge tragen, dass das Recht korrekt angewandt wird.

Der Abmahnindustrie, die das Urheberrecht missbraucht, um von unbescholtenen Bürgern im Internet jährlich Millionenbeträge abzukassieren, will die AfD einen gesetzlichen Riegel vorschieben.

 

Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten gesetzlich unterbinden

Inkassobüros stellen Schuldnern regelmäßig horrende Kosten dafür in Rechnung, dass sie Gläubigern deren ureigene Arbeit der Schuldnerverwaltung und vorgerichtlicher Forderungsbeitreibung abnehmen. Dem soll – mit Ausnahme zugunsten der rechtsberatenden Berufe – ein Riegel vorgeschoben werden. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt der Grundsatz, dass der jeweilige Gläubiger einer Forderung diese selbst zu verwalten und gegebenenfalls auch beizutreiben hat: Das Mahnwesen unterfällt dem originären Geschäftsbereich eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs. Die durch Einschaltung eines Inkassounternehmens verursachten Kosten sind dem Schuldner daher grundsätzlich nicht zuzurechnen. Grundsätzlich obliegt das Forderungsmanagement dem Gläubiger auf eigene Kosten selbst. Gleichwohl werden in der Praxis unter Ausnutzung von Regelungslücken in der Rechtsprechung Schuldnern nach wie vor völlig überzogene Kosten für Inkassoleistungen bei der Forderungsbeitreibung, auch zu Zwecken der Einschüchterung, in Rechnung gestellt. Die AfD fordert eine gesetzliche Regelung, dass die Beitreibung von Forderungen als originäre Aufgabe eines jeden Gläubigers keinesfalls dem Schuldner durch Einschaltung Dritter, insbesondere von Inkassobüros, aufgebürdet werden darf. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ins- besondere zur Vorbereitung einer gerichtlichen Beitreibung unabdingbar erforderlich ist. Dessen Gebühren sind bereits gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

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